Language:

Auswirkungen des neuen chinesischen Auslandsinvestitionsgesetzes auf die Registrierung deutscher Unternehmen in China

# Auswirkungen des neuen chinesischen Auslandsinvestitionsgesetzes auf die Registrierung deutscher Unternehmen in China

Seit dem 1. Januar 2020 ist das neue chinesische Auslandsinvestitionsgesetz, der sogenannte „Foreign Investment Law“ (FIL), in Kraft – und es hat das Spiel für internationale Investoren, darunter viele deutsche Unternehmen, grundlegend verändert. In meinen über 14 Jahren, in denen ich bei Jiaxi Steuerberatung deutsche und andere ausländische Firmen bei der Gründung und Expansion in China begleite, habe ich selten eine so umfassende gesetzliche Neujustierung erlebt. Viele unserer Klienten aus dem Maschinenbau, der Automobilzulieferindustrie oder der Chemiebranche kamen zunächst mit einer gewissen Verunsicherung auf uns zu. Die alte, vertraute Dreiteilung in Joint Ventures, Kooperationsunternehmen und Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOEs) war Geschichte, und mit ihr verschwanden zahlreiche Detailregelungen. Dieser Artikel richtet sich an alle deutschsprachigen Investoren und Entscheidungsträger, die verstehen wollen, was das neue Gesetz konkret für ihren Markteintritt oder ihre bestehenden Strukturen bedeutet. Ich werde nicht nur die trockenen Paragraphen erklären, sondern aus der praktischen Perspektive eines Dienstleisters schildern, wo die wirklichen Chancen und Fallstricke liegen – garniert mit ein paar Anekdoten aus dem Alltag unserer Berater.

Vereinfachung der Unternehmensformen

Früher war die Wahl der Rechtsform für ein deutsches Unternehmen in China oft eine strategische Grundsatzentscheidung mit langfristigen Konsequenzen. Der FIL hat hier radikal aufgeräumt und die bisherigen speziellen Rechtsformen für ausländische Investoren abgeschafft. Ausländische Unternehmen werden nun grundsätzlich nach dem Gesellschaftsrecht für inländische Unternehmen behandelt. Das bedeutet: Die Standardform für die meisten neuen Markteintritte ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limited Liability Company“, LLC), genau wie bei chinesischen Unternehmen. Für uns Berater war das zunächst eine enorme Umstellung in der Kommunikation. Ich erinnere mich an einen Klienten, einen mittelständischen Anlagenbauer aus Baden-Württemberg, der fest davon überzeugt war, ein „WFOE“ gründen zu müssen. Es dauerte einige Zeit, ihm zu erklären, dass dieses Konzept im Gesetzestext so nicht mehr existiert, auch wenn der Begriff im Sprachgebrauch hängen bleibt. Die praktische Konsequenz ist eine deutliche Vereinfachung des Registrierungsprozesses. Die Satzung (Articles of Association) orientiert sich nun am standardisierten Muster des Gesellschaftsrechts, was die Verhandlungen mit den Behörden beschleunigt. Allerdings muss man genau hinschauen: Diese Harmonisierung betrifft primär die Gründung. Bestehende Unternehmen in den alten Rechtsformen haben eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um ihre Satzungen anzupassen – ein Punkt, den viele bestehende Joint Ventures noch vor sich haben und der oft unterschätzt wird.

Ein nicht zu vernachlässigender Nebeneffekt dieser Angleichung ist psychologischer Natur. Für viele deutsche Geschäftsführer fühlt sich die neue LLC weniger wie ein „Fremdkörper“ im chinesischen Rechtssystem an. Die Regeln für Kapitalerhöhungen, Gewinnausschüttungen und Gesellschafterbeschlüsse sind nun transparenter und bekannter. In der Praxis sehe ich jedoch, dass die lokalen Verwaltungen für Handel und Industrie (Market Supervision Administrations) manchmos noch eine gewisse Lernphase durchlaufen. Bei einer Neugründung im letzten Jahr für einen Hersteller von Spezialkunststoffen mussten wir die Sachbearbeiterin erst davon überzeugen, dass die von uns eingereichte, am Gesellschaftsrecht orientierte Satzung nun der korrekte Weg ist und nicht das alte WFOE-Musterformular. Das zeigt: Die Theorie des Gesetzes ist klar, die praktische Umsetzung in allen Ämtern braucht noch Zeit. Für Investoren bedeutet das, professionelle Begleitung zu haben, die diese Übergangsphase kennt und die Behördenkommunikation übernehmen kann.

Negative List und Marktzugang

Das Herzstück der Investitionssteuerung unter dem FIL ist die sogenannte „Negative List“. Diese Liste, die jährlich aktualisiert wird, definiert die Branchen, die für ausländische Investitionen entweder ganz gesperrt oder nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. mit einer Kapitalbeteiligungsgrenze) zugänglich sind. Für deutsche Investoren ist die Entwicklung hier überwiegend positiv. Die Liste wird kontinuierlich kürzer, was den Marktzugang in vielen Sektoren erleichtert. Ein Bereich, den ich besonders spannend finde, ist die Automobilindustrie. Früher waren Joint Ventures mit einer 50%-Kapitalbeteiligungsgrenze für ausländische Partner Pflicht. Diese Beschränkung ist für die Herstellung von Personenkraftwagen und für neue Energiefahrzeuge gefallen. Das hat einem unserer Klienten, einem großen deutschen Automobilzulieferer, der komplett eigenständig eine Produktionsstätte für Elektrofahrzeug-Komponenten aufbauen wollte, Tür und Tor geöffnet.

Auswirkungen des neuen chinesischen Auslandsinvestitionsgesetzes auf die Registrierung deutscher Unternehmen in China

Allerdings ist die Negative List kein einfaches Ja/Nein-Instrument. Sie erfordert eine genaue Prüfung der eigenen Geschäftstätigkeit anhand der Klassifikationscodes („National Economic Industry Classification“). Ein Fehler bei der Einordnung kann zu erheblichen Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Registrierungsantrags führen. Ein Beispiel aus meiner Praxis: Ein deutsches Unternehmen für Finanzsoftware wollte eine Tochtergesellschaft in Shanghai gründen. Auf den ersten Blick schien die IT-Branche uneingeschränkt offen. Bei genauerem Hinsehen fiel ein Teil ihrer geplanten Tätigkeit unter „Finanzinformationsdienstleistungen“, einen Bereich, der in der Negative List mit speziellen Lizenzanforderungen gelistet war. Die Crux liegt im Detail: Nicht die gesamte Firmenaktivität, sondern jede einzelne geplante Geschäftstätigkeit muss gegen die Liste geprüft werden. Diese Prüfung ist ein kritischer Schritt in der Vorbereitungsphase, den man nicht unterschätzen darf. Eine gründliche Due Diligence der eigenen Geschäftsmodelle vor dem Antrag ist unerlässlich.

Kapitalaufbringung und Berichterstattung

Ein großer Fortschritt des FIL ist die Abschaffung der starren Mindestkapitalanforderungen und der festen Einzahlungsfristen für das registrierte Kapital. In der Vergangenheit musste das deklarierte Kapital innerhalb einer bestimmten Frist voll eingezahlt werden, was für Start-ups oder Unternehmen mit schrittweisem Markteintritt eine erhebliche finanzielle Hürde darstellte. Heute können die Gesellschafter die Höhe des registrierten Kapitals und den Einzahlungsplan frei in der Satzung festlegen. Das gibt deutsche Mittelständler, die oft vorsichtig und mit begrenztem Budget starten wollen, viel mehr Flexibilität.

Diese Flexibilität geht jedoch mit erhöhter Transparenzverpflichtung einher. Das neue System des „subscribed capital“ (gezeichnetes Kapital) erfordert eine klare Offenlegung des Einzahlungsplans gegenüber den Behörden. Die Behörden überwachen nun weniger die Höhe des Kapitals, sondern vielmehr die Einhaltung der selbst gesetzten Zusagen. Eine verspätete Einzahlung kann zu Verwarnungen, Geldstrafen und im schlimmsten Fall zu einer Herabstufung der Unternehmenskreditwürdigkeit führen. Für uns Berater hat sich der Fokus verschoben: Statt komplizierte Kapitalnachweise zu organisieren, beraten wir nun intensiv zu realistischen und strategisch klugen Einzahlungsplänen. Ein Tipp aus der Praxis: Ein zu optimistischer, aggressiver Plan kann später zum Bumerang werden. Besser ist ein konservativer Ansatz mit klar definierten Meilensteinen (z.B. „Einzahlung von X RMB nach Erhalt der Produktionslizenz“). Diese Meilenstein-Planung muss in der Satzung sauber formuliert sein, was wiederum eine präzise juristische Beratung voraussetzt.

Schutz geistigen Eigentums

Dieser Punkt war für viele deutsche Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Hochtechnologie, patentierten Verfahren oder starken Marken basiert, ein zentrales Anliegen – und oft auch eine große Sorge. Das FIL adressiert diese Sorgen direkt und enthält explizite Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums (IP). Es verbietet zwangsweise Technologietransfers durch administrative Maßnahmen und stärkt die rechtlichen Mechanismen zur Verfolgung von IP-Verletzungen. In der Theorie ein großer Schritt nach vorn. In der Praxis meiner täglichen Arbeit bleibt der Schutz des geistigen Eigentums jedoch ein aktives Managementthema. Das Gesetz bietet die Werkzeuge, aber sie müssen klug eingesetzt werden.

Ein konkretes Beispiel: Ein deutscher Hersteller von Präzisionsmessgeräten gründete vor zwei Jahren eine WFOE. In den Verhandlungen mit einem potenziellen lokalen Distributor wurde unverblümt gefragt, ob die deutschen Partner nicht „die Software-Schnittstellen und Kalibrierungsprotokolle“ teilen könnten, um den Service zu verbessern. Unter dem alten Regime hätte der Druck hier möglicherweise von offizieller Seite kommen können. Heute konnte unser Klient klar auf die FIL-Bestimmungen verweisen und stattdessen einen streng lizenzierten Servicevertrag vorschlagen. Die neue Gesetzeslage gibt ausländischen Unternehmen ein starkes Argument an die Hand, unfaire Forderungen abzulehnen. Nichtsdestotrotz raten wir immer zu einem mehrschichtigen Schutz: Patente und Marken müssen zwingend und frühzeitig auch in China registriert werden (das Prinzip der Territorialität gilt!), sensible Technologien sollten in modularen Strukturen gehalten werden, und Verträge mit Mitarbeitern und Partnern müssen erstklassige Vertraulichkeitsklauseln enthalten. Das FIL ist ein mächtiges Schild, aber es ersetzt nicht die eigene strategische Rüstung.

Corporate Governance und Compliance

Mit der Angleichung an das inländische Gesellschaftsrecht übernehmen deutsche Unternehmen nun auch die damit verbundenen Governance-Strukturen. Das bedeutet, dass die Rolle des Geschäftsführers (Legal Representative), des Aufsichtsrats (sofern eingerichtet) und der Gesellschafterversammlung klarer nach chinesischem Recht definiert ist. Besonders die Position des Legal Representative hat eine immense persönliche Haftung für Compliance-Verstöße des Unternehmens. Das ist ein Punkt, den deutsche Vorstände, die diese Rolle oft an ihren entsandten Expatriate vergeben wollen, unbedingt verstehen müssen. Die persönliche Haftung kann sich auf Steuer-, Umwelt- oder Arbeitssicherheitsvergehen beziehen.

Hier kommt ein wichtiger Fachbegriff ins Spiel: der „Compliance Management System“-Aufbau. Es reicht nicht mehr, die deutschen Compliance-Richtlinien einfach zu übersetzen. Sie müssen in das lokale Rechtssystem und die Geschäftspraxis integriert werden. Bei der Gründung einer Vertriebsgesellschaft für Medizintechnik mussten wir intensiv mit der deutschen Konzernrechtsabteilung zusammenarbeiten, um deren globales Compliance-Handbuch so anzupassen, dass es sowohl den FIL, das chinesische Arbeitsrecht als auch die strengen Vorschriften für medizinische Geräte abdeckte. Die größte Herausforderung ist oft die interne Kommunikation: Der Sitz in Deutschland muss begreifen, dass die chinesische Tochtergesellschaft nicht einfach „Business as usual“ nach deutschem Muster betreiben kann. Regelmäßige Schulungen für die entsandten und lokalen Führungskräfte zu chinesischem Gesellschafts-, Vertrags- und Steuerrecht sind unter dem FIL-Regime kein Nice-to-have, sondern eine Notwendigkeit. Die gute Nachricht: Ein solides, dokumentiertes Compliance-System wird von chinesischen Behörden zunehmend anerkannt und kann im Falle von Untersuchungen positiv berücksichtigt werden.

Umstellung bestehender Unternehmen

Wie eingangs erwähnt, haben bestehende Unternehmen in den alten Rechtsformen (EJVs, CJVs, WFOEs nach altem Recht) eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um ihre Verfassungsdokumente an das neue Recht anzupassen. Diese Frist läuft 2025 ab. Viele Unternehmen warten mit dieser Umstellung ab, was aus meiner Sicht ein strategischer Fehler sein kann. Die „Umstellung“ ist nicht nur eine Formalie. Sie ist eine Gelegenheit, die Unternehmensverfassung komplett auf den Prüfstand zu stellen und an die aktuellen Geschäftsbedürfnisse anzupassen. Die alte Satzung aus der Gründungszeit 2008 passt mit Sicherheit nicht mehr zum heutigen Geschäftsmodell.

Ich erlebe es oft, dass diese Umstellung auf die lange Bank geschoben wird, bis plötzlich eine dringende Kapitalerhöhung oder ein Gesellschafterwechsel ansteht – und dann muss alles ganz schnell gehen. In einem solchen Fall muss man jedoch zwei Prozesse parallel managen: die satzungsändernde Umstellung auf das FIL-Regime UND die eigentliche Kapitalmaßnahme. Das verdoppelt nicht nur den administrativen Aufwand, sondern birgt auch Risiken, wenn in der Eile Fehler unterlaufen. Mein dringender Rat an alle Bestandskunden: Starten Sie die Umstellungsplanung jetzt. Nehmen Sie sich Zeit, mit Ihren Beratern die neue Satzung durchzugehen. Nutzen Sie die Chance, veraltete Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen oder Gewinnverteilung zu modernisieren. Dieser Prozess ist wie eine Generalüberholung für die rechtliche Grundlage Ihres China-Geschäfts – und die sollte man nicht erst dann machen, wenn der Motor schon seltsame Geräusche macht.

Lokale Umsetzung und behördliche Praxis

Das vielleicht wichtigste Kapitel für den praktischen Erfolg ist die Umsetzung des FIL auf lokaler Ebene. China ist kein monolithischer Block; was in Shanghai reibungslos funktioniert, kann in einer Provinzstadt im Landesinneren noch auf Unverständnis stoßen. Das FIL setzt den nationalen Rahmen, aber die konkrete Abwicklung der Unternehmensregistrierung, Lizenzvergabe und laufenden Meldungen obliegt den lokalen Market Supervision Administrations und anderen Fachbehörden. Deren Interpretationen können variieren. Ein Klassiker ist die Behandlung von „Business Scope“ (Geschäftsumfang). Der FIL fördert prinzipiell eine liberalere Auslegung, aber manche lokale Ämter halten aus Gewohnheit oder Risikoaversion an engen, detaillierten Listen fest.

Hier kommt der unschätzbare Wert eines lokalen Partners oder Beraters ins Spiel, der die „Gepflogenheiten“ der zuständigen Ämter kennt. Vor kurzem erst hatten wir den Fall eines deutschen Ingenieurdienstleisters, der in Suzhou eine Firma gründen wollte. Sein sehr breit formulierter Geschäftsumfang („technische Beratung, Softwareentwicklung, Systemintegration“) wurde zunächst zurückgewiesen. Durch persönliche Vorstellung unseres lokalen Beraters beim Amt und Erläuterung der konkreten Projekte konnten wir eine akzeptable, aber dennoch flexible Formulierung aushandeln. Das Gesetz gibt den Spielraum vor, aber das lokale Amt bestimmt oft, wie dieser Spielraum genutzt werden kann. Diese „Grauzone“ der Umsetzung erfordert Fingerspitzengefühl, gute Beziehungen („Guanxi“ im positiven Sinne von Vertrauensaufbau) und Geduld. Es ist weniger ein rechtliches als ein kommunikatives und kulturelles Thema. Für deutsche Investoren bedeutet das: Planen Sie ausreichend Zeit für die Behördenkommunikation ein und vertrauen Sie nicht blind auf die schriftlichen Gesetzestexte.

Zusammenfassung und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Auslandsinvestitionsgesetz China für deutsche Investoren insgesamt wesentlich attraktiver und rechtssicherer gemacht hat. Die Vereinfachung der Unternehmensformen, die Liberalisierung des Marktzugangs über die Negative List, flexiblere Kapitalregeln und der stärkere Schutz geistigen Eigentums sind klare Fortschritte. Der Geist des Gesetzes ist eindeutig auf Gleichbehandlung und Transparenz ausgerichtet. Die größten Herausforderungen liegen heute weniger im Gesetzestext selbst, sondern in seiner konsistenten Umsetzung in der Fläche, in der notwendigen Anpassung bestehender Unternehmensstrukturen und im Aufbau einer robusten, lokalen Compliance-Kultur.

Aus meiner Perspektive nach über einem Jahr